Erbe Ehepartner: Gesetzliche Erbfolge & Pflichtteil erklärt

Grundlagen des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des Ehepartners, auch bekannt als Ehegattenerbrecht, regelt, wer im Falle des Todes eines Ehepartners welche Ansprüche auf den Nachlass hat. Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestand und nicht rechtskräftig geschieden war. Dieses gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist jedoch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wann was?

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer in welchem Umfang erbt, wenn kein Testament vorliegt. Der überlebende Ehegatte spielt hierbei eine zentrale Rolle. Sein gesetzlicher Erbteil ist abhängig von der Anzahl der vorhandenen Verwandten, insbesondere von Kindern oder Eltern des Erblassers. Je nachdem, welche Verwandten noch leben, verändert sich der Anteil, den der Ehegatte als gesetzlicher Erbe erhält.

Erbrecht des Ehepartners im Überblick

Das Erbrecht des Ehepartners ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Erbschaftsrechts. Es sichert dem überlebenden Ehegatten eine Beteiligung am Nachlass. Die genaue Höhe und Ausgestaltung dieses Erbrechts hängt maßgeblich vom ehelichen Güterstand ab. Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein, bei der der Ehepartner neben anderen Verwandten eine bestimmte Quote des Vermögens zugesprochen bekommt.

Ehegattenerbrecht und Güterstände

Der eheliche Güterstand hat einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Erbteils des Ehegatten. Hierbei sind drei verschiedene Güterstände zu unterscheiden: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Die Rolle der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch eintritt, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbaren. Bei diesem Güterstand erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte setzt sich aus dem gesetzlichen Erbteil von einem Viertel und einem pauschalen Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel zusammen. Bei kinderlosen Ehepaaren erbt der überlebende Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft drei Viertel des Nachlasses, sofern noch Eltern oder deren Abkömmlinge leben.

Erbrecht bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem Kind die Hälfte des Nachlasses. Wenn zwei Kinder vorhanden sind, beläuft sich der Erbteil des Ehegatten auf ein Drittel, und bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel. Bei der Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern stets ein Viertel des Nachlasses.

Pflichtteil und Enterbung

Auch wenn ein Ehepartner durch Testament enterbt wird, hat er unter Umständen noch Ansprüche auf den Pflichtteil.

Was erbt ein Ehepartner mit Pflichtteil?

Ein Ehepartner, der enterbt wurde, hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beim Pflichtteil für Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft wird zwischen dem „großen Pflichtteil“ und dem „kleinen Pflichtteil“ unterschieden. Der große Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder beträgt 3/8 des Nachlasses (Hälfte von 1/2 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinn), mit Kindern 1/4 (Hälfte von 1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinn). Der kleine Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder beträgt 1/4 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1/2) plus konkreter Zugewinnausgleich, mit Kindern 1/8 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1/4) plus konkreter Zugewinnausgleich.

Kann man den Ehepartner enterben?

Grundsätzlich kann ein Ehegatte durch ein Testament enterbt werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass er leer ausgeht. Er behält in der Regel seinen Pflichtteilsanspruch. Es gibt jedoch Möglichkeiten, diesen Anspruch zu reduzieren oder auszuschließen, beispielsweise durch einen notariellen Verzichtvertrag. Ein Berliner Testament hat zudem eine Bindungswirkung und kann nicht einseitig widerrufen werden, um einen Ehepartner zu enterben.

Sonderfälle und rechtliche Aspekte

Neben den allgemeinen Regelungen gibt es einige besondere Situationen und rechtliche Aspekte, die das Ehegattenerbrecht beeinflussen können.

Das Recht des Dreißigsten und der 'Voraus’

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dies umfasst in der Regel Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, deren Umfang vom gesetzlichen Erbrecht abhängt. Darüber hinaus besteht das „Recht des Dreißigsten“, welches die Erben verpflichtet, den überlebenden Ehegatten für 30 Tage nach dem Erbfall in der ehelichen Wohnung wohnen zu lassen und Unterhalt zu zahlen, sofern dieser bis dahin unterhaltsberechtigt war.

Erbe Ehepartner: Scheidung und Ausschlagung

Das gesetzliche Erbrecht endet mit der Scheidung; geschiedene Ehegatten haben kein Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch. Wichtig ist hierbei: Der Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und Zustimmung/Antrag des Erblassers greift auch dann, wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Auch nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. In bestimmten Fällen kann es für den Ehegatten sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, insbesondere wenn die Schulden des Erblassers das Vermögen übersteigen. Dies kann auch Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch haben. Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten können zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

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